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Der Verein meldet Zweifel am Sinn von Gütezeichen und Zertifikaten
an, weil diese eine scheinbare Sicherheit vortäuschen würden.
Der SFV schlägt den Käufern von Solarstromanlagen stattdessen
vor, sich nicht auf Gütezeichen oder Siegel zu verlassen, sondern
die Solaranlage gleich nach der Inbetriebnahme mit Hilfe einer monatlichen
Ertragsüberwachung selbst zu überprüfen. Der Solarserver
veröffentlicht die SFV-Stellungnahme in der Rubrik "Standpunkt"
und lädt Verbände und Unternehmen ein, sich an der Diskussion
zu beteiligen.
1. Ein Gütezeichen für handwerkliche
Kompetenz?
2. Sinnhaftigkeit von Gütezeichen - Wer soll
kontrollieren?
3. Mängel möglichst innerhalb von 6
Monaten feststellen
4. Ertragsüberwachung - die bessere Alternative
5. Anerkannte Regeln der Technik sind auch ohne
Gütezeichen verpflichtend
Anhang
6. Was ist unter dem RAL-Güteschutz-Solar zu
verstehen?
7. RAL-Güteschutz schränkt kreative Lösungen
ein
8. SFV warnt vor VDEW-Richtlinien im RAL-Güteschutz-Solar
9. Geringe Resonanz zum RAL-Güteschutz bei
den Solar-Fachbetrieben
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1. Ein Gütezeichen für handwerkliche
Kompetenz?
Solarinstallateure können im gegenwärtigen Solarboom
den vielfältigen
Nachfragen nach Solarstromanlagen kaum nachkommen. So steigen auch
neue
Handwerksbetriebe in das Geschäft mit Solarstromanlagen ein,
eine
Entwicklung, die der Solarenergie-Förderverein Deutschland
sehr begrüßt. Nur
durch eine ständige Ausweitung der Produktions- und Installationskapazitäten
kann das Wachstumstempo für die Photovoltaik erreicht werden,
welches für
die Energiewende erforderlich ist.
Damit die Käufer von Solarstromanlagen die Seriosität
und handwerkliche
Kompetenz der vielen Anbieter besser abschätzen können,
sollen ihnen nun
diverse Gütesiegel oder Gütezeichen eine bessere Orientierung
geben. Dabei
geht es nicht um Gütezeichen für bestimmte Einzelteile,
z.B. eine Typprüfung
für Solarmodule oder Wechselrichter, sondern um ein Gütezeichen
für die
handwerkliche Kompetenz einer gesamten Firma und ihrer Produkte.
So hat sich z.B. die Firma SunTechnics nach eigenen
Angaben als erste Solarfirma vom TÜV Rheinland ein
Gütesiegel für "zertifizierte Qualität im spezifizierten
Bereich netzgekoppelter Solarstromanlagen" verleihen
lassen.
Oder nach einem Vorschlag der Deutschen Gesellschaft
für Sonnenenergie (DGS) soll ein RAL-Gütezeichen für
Solaranlagen und für Solaranlagen-Installationsbetriebe
für mehr Sicherheit und Vertrauen sorgen.
Der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV) hält
nach eingehender
Diskussion solche an Firmen verliehene Gütezeichen oder Siegel
für unnötig
und teilweise sogar für kontraproduktiv, weil sie eine scheinbare
Sicherheit
vortäuschen. Er schlägt den Käufern von Solarstromanlagen
stattdessen vor,
sich nicht auf Gütezeichen oder Siegel zu verlassen, sondern
gleich nach der
Inbetriebnahme die Kontrolle der gelieferten Solaranlage mit Hilfe
einer
monatlichen Ertragsüberwachung selber durchzuführen.
Der folgende Beitrag soll die Entscheidung des SFV erläutern.
Auf den RAL-Güteschutz Solar gehen wir im Anhang näher
ein.
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2. Sinnhaftigkeit von Gütezeichen - Wer
soll kontrollieren?
Schwarze Schafe gibt es überall. Jeder Käufer einer Solarstromanlage
wäre
deshalb glücklich, wenn er an einem Gütezeichen erkennen
könnte, ob er einen
kompetenten und seriösen Solarinstallateur vor sich hat. (Umgekehrt
wären
die Installateure glücklich, wenn sie erkennen könnten,
ob sie einen Kunden
vor sich haben, der bei Fertigstellung der Anlage den vereinbarten
Preis
auch pünktlich zahlen wird.)
Doch die Lebenserfahrung sagt uns, dass es kein sicheres Mittel
gibt, den
Pfuscher oder gar den Betrüger am fehlenden Gütezeichen
zu erkennen. Und wer
nur das schnelle Geld mit Solaranlagen verdienen will, wird nach
Erwerb des
Gütezeichen mehr Wert auf dessen Werbewirkung als auf die Qualität
seiner
Arbeit legen.
Mangelhafte Qualität bei Handwerksarbeiten kann folgende Ursachen
haben
Unkenntnis der Regeln
Gleichgültigkeit
Betrugsabsicht
Die Erteilung der Gütezeichen ist an eine einmalige oder regelmäßige
Überprüfung des Betriebes geknüpft. Der Wert einer
solchen Überprüfung ist
jedoch gering. Eine Unkenntnis der einzelnen Bestimmungen bei den
nicht
geprüften Mitarbeitern oder ihre schlichte Nichtbefolgung an
den übrigen
Tagen des Jahres kann durch eine solche Prüfung nicht erkannt,
geschweige
denn verhindert werden.
Der Gehilfe auf dem Dach hat rasch die Akku-Bohrmaschine
zur Hand, wenn ein Schraubloch im Gestell aus verzinktem
Stahl nicht passt. Dass er damit die schützende Zinkschicht
verletzt, weiß er wohl, aber die Zeit drängt, Sturm und
Regen machen den Aufenthalt auf dem Dach ungemütlich und
die Rostschäden merkt man ja erst in einigen Jahren.
Auf einer eventuellen Checkliste für die Bauabnahme wird
er hinterher wohl kaum ankreuzen, dass er die Zinkschicht
verletzt hat.
Fragwürdig ist, was die Kontrollen durch die zertifizierenden
Stellen
angeht, außerdem das Interessengemenge. Die zu kontrollierenden
Betriebe
zahlen direkt oder indirekt für ihre eigene Überprüfung.
Hier liegt der
Fehler schon im System.
Beim RAL-Gütezeichen sind die Betriebe zahlende Mitglieder
des zukünftigen Vereins RAL Güteschutz Solar e.V., der
die
Einhaltung der Richtlinien überwachen soll.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist noch unbekannt.
Wenn die Mitgliedsbeiträge für alle Betriebe gleich hoch
sind, dann stellen sie für einen kleinen Betrieb eine
überproportionale Belastung dar.
Wenn die Mitgliedsbeiträge nach Betriebsgröße gestaffelt
sind, würde eine Aberkennung des Gütezeichens für
einen
großen Betrieb zum Verlust eines gut zahlenden Mitglieds
führen und damit zur finanziellen Schädigung des Vereins.
Ein Interessenkonflikt ergibt sich auch während der Kontrollen
durch die
zertifizierende Stelle.
Schwarze Schafe gibt es überall. Es dürfte nicht allzu
selten
vorkommen, dass Firmen sich zur Zertifizierung anmelden, obwohl
sie bei weitem nicht alle Mängel beseitigt haben.
Weder die Firmenleitung noch irgend ein Firmenmitglied können
dann aber noch zum Zeitpunkt der Überprüfung an einer
Aufdeckung
von Mängeln interessiert sein.
Fazit: Ein Gütezeichen für die gesamte Firma garantiert
keine wirksamen
Kontrollen, verhindert den Pfusch nicht und gibt keinen zuverlässigen
Hinweis auf die handwerkliche Seriosität einer Installationsfirma.
Wer eine wirksame Kontrolle der Installationsbetriebe einführen
will, muss
die Interessenlage im Auge behalten. Das stärkste Interesse
haben naturgemäß
die zukünftigen Solaranlagenbetreiber selber - und denen geht
es
ausschließlich um die Kontrolle IHRER Solaranlage.
Hier setzt - allerdings mit völlig ungeeigneten Mitteln -
der RAL-Güteschutz
für Solarinstallationsbetriebe an. Nach den bisher im Internet
erhältlichen
Informationen besteht er im Wesentlichen aus einer Aufzählung
aller zu
beachtenden Vorschriften. Die Befürworter eines RAL-Gütesiegels
versprechen:
"Mit dem RAL Güteschutz-Solar wird der Laie
zum Fachmann für Solartechnik"
Diese Behauptung klingt vielversprechend, etwa so, als könne
der Laie mit
Hilfe der zu befolgenden Vorschriften, die im RAL-Güteschutz
genannt werden,
die fachliche Aufsicht bei Erstellung der Anlage führen. Doch
dazu fehlt ihm
das technische Verständnis und die Erfahrung. Vorschriften
sind keine
Lehrbücher, aus denen man technisches Verständnis und
Erfahrung gewinnen kann.
Nicht ohne Grund ist die Feststellung von Konstruktionsmängeln
die typische
Aufgabe eines Gutachters oder eines vereidigten Sachverständigen;
diese sind
bei ihrer Arbeit aber nicht auf den RAL-Vorschriftenkatalog angewiesen.
Die RAL-Güteschutz-Philosophie hilft somit nicht bei der Entdeckung
von
Konstruktions- oder Montagefehlern.
Doch es gibt für den Käufer einer Solaranlage eine einfache
und wirksame
Kontrollmöglichkeit sowie eine höchst effektive Möglichkeit,
im Mängelfall
zu seinem Recht zu kommen. Davon soll im nächsten Kapitel die
Rede sein.
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3. Mängel möglichst innerhalb von
6 Monaten feststellen
Gleichgültig, wie lang die gesetzliche Gewährleistung
oder die vom
Hersteller freiwillig eingeräumte Garantiezeit dauert, für
den Betreiber
kommt es darauf an, eventuelle Mängel an SEINER Solaranlage
möglichst
innerhalb der ersten sechs Monate zu erkennen. Dies hängt mit
den
Bestimmungen des (2001 verbesserten) Schuldrechts im Bürgerlichen
Gesetzbuch
zusammen.
Werden Mängel vor Ablauf von sechs Monaten
entdeckt, dann braucht der Käufer nicht zu
beweisen, dass der Verkäufer für die Mängel
verantwortlich ist.
Werden Mängel erst später als nach sechs Monaten -
aber noch innerhalb der Gewährleistungsfrist oder
der Garantiefrist - entdeckt, so muss der Käufer
im Streitfall beweisen, dass die Mängel nicht auf
übermäßige Belastung, oder auf extrem schlechtes
Wetter oder auf andere Umstände zurückzuführen
sind, für die den Verkäufer kein Verschulden trifft,
sondern auf einen von Beginn an vorhandenen
Konstruktions- oder Montagefehler (§ 476 BGB).
Dies führt möglicherweise zu einem unerquicklichen
Gutachterprozess.
Wie kann man also Mängel innerhalb der ersten 6 Monate feststellen?
Abgesehen von einem völligen Nichtfunktionieren der Solaranlage
- leicht am
stillstehenden Einspeisezähler zu erkennen - werden dem Betreiber
der Anlage
zumeist mangelhafte Stromerträge auffallen.
Die üblichen Ertragsgarantien sind hier wenig hilfreich, denn
sie beziehen
sich auf den Ertrag eines vollen Jahres. Der Mangel wird also erst
weit nach
Ablauf der oben genannten Sechs-Monate-Frist beweisbar, wodurch
eine
Reklamation des Mangels sich erheblich erschwert und ein eventueller
Konstruktionsfehler vom Betreiber erst selbst herausgefunden werden
muss.
Welche Möglichkeiten hat nun ein Anlagenbetreiber, Mängel
an SEINER
Solaranlage rechtzeitig, d.h. innerhalb von sechs Monaten festzustellen?
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4. Ertragsüberwachung - die bessere Alternative
Wie kann nun ein Anlagenbetreiber innerhalb von sechs Monaten feststellen,
ob seine Anlage frei von Mängeln ist?
Hier gibt es eine einfache Lösung, die zwar nicht alle Mängel
entdecken,
aber doch einen unwiderlegbaren Hinweis auf das Vorhandensein
verschiedenster Mängel geben kann.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 434 (§ 633) gilt
es als Mangel, wenn die
gekaufte Sache nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen
der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art
der Sache erwarten kann.
Der Käufer einer Solarstromanlage erwartet, dass seine Solaranlage
Strom
liefert. Wieviel Strom sie liefert, hängt natürlich vom
Wetter und von der
Jahreszeit ab; aber es gibt genügend Solarstromanlagen im selben
Postleitzahlenbereich (zur Not im einstelligen PLZ-Bereich), die
dem
gleichen Wetter ausgesetzt sind und mit deren Erträgen er die
Erträge seiner
Anlage vergleichen kann.
Diese Erträge sind sogar als Monatserträge im
Internet verfügbar unter www.sfv.de (auf der
Startseite ganz rechts). Der Auftraggeber für die
Solaranlage kann also schon nach Ablauf des ersten
Kalendermonats erkennen, ob seine Solaranlage
"eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach
der Art der Sache erwarten kann."
Bei deutlichen Abweichungen nach unten sollte der Anlagenbetreiber
umgehend
eine Nachbesserung oder die Lieferung einer mängelfreien Anlage
("Nacherfüllung" nach § 439 oder 635 BGB) verlangen.
So verschiebt er die
schwierige Aufgabe der Fehlersuche auf denjenigen, der die Anlage
geliefert hat.
Schlägt die Nachbesserung auch noch beim zweiten Versuch fehl
oder
verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, so kann der
Käufer entweder
zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises festsetzen.
Das BGB erlaubt
dem Käufer, den Kaufpreis nachträglich um den gleichen
Prozentsatz
herabzusetzen, um den die Erträge der Solaranlage hinter den
monatlichen
Durchschnittserträgen der anderen Solaranlagen zurückbleiben
(§ 441 oder 638
BGB). Der zu viel gezahlte Preis kann dann zurückgefordert
werden.
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5. Anerkannte Regeln der Technik sind auch ohne
Gütezeichen verpflichtend
Der Käufer darf erwarten, dass seine Anlage nach dem Stand
der Technik
erstellt wird. Auch ohne Aufzählung von einzuhaltenden Vorschriften
und dgl.
hat er darauf nach der oben erwähnten Bestimmung des BGB (§
434 oder 633)
einen Anspruch.
Diese nur stichpunktartige Darstellung kann natürlich im Fall
eines
Rechtsstreits eine rechtsanwaltliche Beratung nicht ersetzen und
will dies
auch nicht. Es geht in diesem Beitrag vielmehr darum, den Käufern
von
Solaranlagen ihre bestehenden Rechte bewusst zu machen.
Eines zusätzlichen Gütezeichens für Solarinstallationsbetriebe
bedarf es
dafür nicht.
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Anhang:
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6. Was ist unter dem RAL-Güteschutz-Solar
zu verstehen?
Die Abkürzung RAL bedeutete ursprünglich Reichs-Ausschuss
für
Lieferbedingungen (RAL).
Weitere Info unter http://www.ral.de/
Bekannt sind z.B die RAL-Kennzeichnung für Farben und Lacke
oder der blaue
Engel für umweltfreundliche Produkte.
Zum Güteschutz Solar findet sich unter
http://www.gueteschutz-solar.de/477.0.html folgende Erläuterung:
"Der Güteschutz-Solar ist im wesentlichen keine eigenständige
Entwicklung
von Qualitätsrichtlinien. Vielmehr sind hierin die Vielzahl
der vorhandenen
internationalen, nationalen und regionalen Regelungen aus den Bereichen:
- Baurecht
- Unfallverhütung
- Elektrotechnik
- Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
- Umweltschutz
für Fachmann und Verbraucher aufbereitet. Dies bedeutet, dass
der
Güteschutz-Solar aus Verweisen auf sämtliche relevanten
Vorschriften,
anerkannten Regeln der Technik und fundierten Qualitätsansprüchen
besteht."
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7. RAL-Güteschutz schränkt kreative
Lösungen ein
Bei einer Technik, die noch in erheblicher Entwicklung begriffen
ist,
scheint es nicht geraten, formale Festlegungen zu treffen, die nur
in
zeitraubenden Verhandlungen revidiert werden können. Bis zu
deren
erfolgreicher Revision würde jeder Betrieb, der neue Wege gehen
will, sich
eines Verstoßes gegen das Gütezeichen schuldig machen.
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8. SFV warnt vor VDEW-Richtlinien im RAL-Güteschutz-Solar
Aus gegebenem Anlass soll hier ergänzend ein peinliches Detail
angesprochen
werden, welches mit der prinzipiellen Beurteilung des RAL-Güteschutzes-Solar
nichts zu tun hat, welches aber zeigt, wie kontraproduktiv eine
formale
Zusammenfassung aller bekannten Vorschriften und Richtlinien unter
den
übergeordneten RAL-Güteschutz-Solar Richtlinien sein kann.
Nach den unter http://www.gueteschutz-solar.de/477.0.html aufgeführten
Planungen sollen auch VDEW-Richtlinien in den Güteschutz-Solar
aufgenommen
werden (siehe dort die Graphik unten). Dies halten wir für
ausgesprochen
kontraproduktiv, denn gerade in den VDEW-Richtlinien sind einige
Bestimmungen enthalten, die den Vorrang der Erneuerbaren Energien
gefährden
und die deshalb besser nicht in ein Gütezeichen für Solarstromanlagen
aufgenommen werden sollten, z.B. die Bestimmung, dass eine Solarstromanlage
die Spannung am ungünstigsten Verknüpfungspunkt nur um
2 Prozent anheben darf.
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9. Geringe Resonanz bei den Solar-Fachbetrieben
Die Darstellung der DGS, dass sie mit der großen und positiven
Resonanz der
Solarbranche auf das RAL-Gütezeichen Solar "hoch zufrieden"
war, erscheint
ein wenig realitätsfremd.
Tatsächlich haben nach eigener Darstellung der DGS von 3.600
informierten
Solarbetrieben bis zum Stichtag 26.07.04 nur 100 Fachbetriebe geantwortet
und davon 98% zugestimmt.
Über die allgemeine Zustimmung sagt dies wenig aus. Die geringe
Rücklaufquote kann sowohl durch Desinteresse erklärt werden,
als aber auch
damit, dass die meisten Solarbetriebe wegen des PV-Booms anderweitig
ausgelastet waren.
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